Gewerberäume nur noch eingeschränkt nutzbar?


Wir prüfen für Sie kostenfrei und unverbindlich, ob Sie für Ihren Gewerbe-Mietvertrag eine Mietminderung oder eine Vertragsauflösung durchsetzen können. Füllen Sie einfach unser Formular aus, damit unsere Experten Sie kontaktieren können. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.

Gewerbetreibende haben gesetzlichen Anspruch auf Mietminderung

Seit März 2020 sorgt die Corona-Pandemie dafür, dass Gewerbetreibende Ihre Gewerberäume nur noch eingeschränkt nutzen dürfen. Büroräume stehen teilweise leer, weil die Mitarbeiter im Home-Office sind. Geschäfte, Hotels und Gastronomie dürfen nur stark eingeschränkt oder gar nicht öffnen.  Für viele Gewerbetreibende, die für ihre Geschäftsräume Miete zahlen müssen, war dieser Zustand bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorauszusehen. Sie können die Räumlichkeiten nicht nutzen und sollten dennoch die volle Last der Epidemie tragen, indem sie die volle Miete zahlen.

Im Dezember 2020 hat der Gesetzgeber endlich auf diese Situation reagiert. Gem. Art. 240 § 7 EGBGB haben Gewerbetreibende Anspruch auf Mietminderung, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt.

Wenn Sie Gewerbetreibende:r sind, prüfen wir von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing gern kostenfrei ihren Mietvertrag auf Mietminderung oder Vertragsauflösung. In einem kostenlosen Erstgespräch klären unsere Experten mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und Erfolgschancen.

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In drei Schritten zur Mietminderung

• Online-Check in nur 2 Minuten
• Kostenlose und unverbindliche Prüfung
• Unterlagen einsenden

1. Einfach Anspruch prüfen

• Unsere Experten beraten Sie unverbindlich
• Erfolgsprognose: Welche finanzielle Entlastung können Sie erwarten
• Sie entscheiden, ob wir Ihr Recht durchsetzen

2. Kostenfreie persönliche Beratung

3. Wir setzen Ihr Recht durch

• Wir kontaktieren Ihre Rechtsschutzversicherung
• Kein Rechtsschutz? Wir suchen Alternativen
• Wir bemühen uns immer um eine außergerichtliche Einigung

Bekannt aus

Ihre Experte: Rechtsanwalt Florian Rosing

Nach dem Studium in Frankfurt (Oder), Moskau und Kiew hat RA Rosing am Kammergericht Berlin die Befähigung zum Richteramt erworben.

Der Schwerpunkt von Rechtsanwalt Rosing liegt bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Konzerne und Versicherungen. Die Aufklärung über Rechte zu Erstattungsansprüchen steht dabei im Fokus seiner Tätigkeit. 

Neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt ist RA Rosing Mitglied im Aufsichtsrat einer Mietergenossenschaft in Berlin, zuletzt als Vorsitzender des Aufsichtsrats. Vor der Gründung der Kanzlei Baumeister Rosing war er in verschiedenen deutschen und internationalen Wirtschaftskanzleien tätig.

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Das sagen unsere Mandanten

BRR: Ihr starker Partner

BRR zählt zu den führenden und größten Online-Kanzleien Deutschlands. Unsere Teams aus hoch qualifizierten Rechtsanwälten und juristischen Mitarbeitern betreuen bundesweit über 15.000 Mandanten in verschiedensten Rechtsgebieten.

Profitieren Sie von unserem Wissen! Lassen Sie sich von unseren Experten beraten – ganz bequem von zu Hause.

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Top Beratung und Betreuung

"Man wird ausführlich informiert und beraten. Zeitliche Abläufe sind angemessen. Ich kann diese Kanzlei guten Gewissens weiter empfehlen."

Edeltraud Kreft

| Bad Berka

Sehr zufrieden!!!

"Rasche Bearbeitung und professioneller Service. Kann ich nur weiterempfehlen!!!. Danke."

Willi Jarosch

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"Ich fühlte mich gut aufgehoben und meine Interessen wurden in meinem Sinne vertreten. Ich hoffe zwar nicht, jemals wieder einen Anwalt in Anspruch nehmen zu müssen, würde aber im Fall der Fälle wieder auf diese Kanzlei zugreifen."

Ralf Störzer

| Stetten

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Gesetzesänderung stärkt Rechte von Gewerbemieter:innen

Seit der Coronapandemie und den dadurch angeordneten Geschäftsschließungen fordern viele Mieter von Gewerberäumen die Möglichkeit zur Mietminderung. Aus diesem Grund beschloss der Bundestag im Dezember 2020 eine Gesetzesanpassung, wodurch die Rechte der Gewerbetreibenden erheblich gestärkt wurde.
Der Einschub des Artikels 240 § 7 im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sorgt dafür, dass Gewerbemieter – auch rückwirkend – prüfen können, ob durch die behördlich angeordneten Maßnahmen eine Störung der Geschäftsgrundlage stattfindet.

Wir unterstützen Sie gerne in dieser schwierigen Situation und prüfen schnell und unkompliziert, ob Sie eine Mietminderung oder Vertragsauflösung durchsetzen können.

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